Invalidenversicherung (IV)
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 111 und 112)
Mit der AHV und den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zusammen bildet die Invalidenversicherung die 1. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Die Leistungen der Invalidenversicherung (IV) sollen mit dem Ziel „Eingliederung vor Rente“
- die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben
- die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen
- zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen
Die Invalidenversicherung ist organisatorisch eng mit der AHV verbunden. Das Inkasso der Beiträge für die Invalidenversicherung und die Ausrichtung der Leistungen (Taggelder oder Renten der IV) erfolgen analog der AHV durch die zuständigen Ausgleichskassen.
Es existieren 26 kantonale IV-Stellen sowie die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Die IV-Stellen sind zuständig für die Festlegung der Invalidität und das Bestimmen und Überwachen der erforderlichen Eingliederungsmassnahmen sowie im Bereich der beruflichen Eingliederung wie Berufsberatung und Arbeitsvermittlung.
Wie für die AHV erfolgt die Finanzierung der Invalidenversicherung (IV) nach dem Ausgaben-Umlageverfahren. Die Invalidenversicherung wird zur einen Hälfte durch Mittel der öffentlichen Hand und zur anderen Hälfte durch die Beiträge der Versicherten und den Arbeitgebenden finanziert.