Häufig gestellte Fragen - FAK
- Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Familienzulagen?
- Wie werden die Familienzulagen ausbezahlt?
- Wie werden die Familienzulagen finanziert?
- Werden auch Geburtszulagen ausbezahlt?
- Kann ein Selbständigerwerbender Familienzulagen beziehen?
- Erhalte ich Familienzulagen bei längerer Krankheit oder bei Unfall?
- Haben Kinder im Ausland ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen?
- Haben Asylsuchende Anspruch auf Familienzulagen?
- Besteht während der Rekrutenschule Anspruch auf Familienzulagen?
- Wie verhält es sich bei Studierenden?
- Sind auf den Familienzulagen Lohnabzüge zu tätigen?
- Wie erfolgt eine Anmeldung für Familienzulagen?
Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Familienzulagen?
Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht grundsätzlich bis Alter 16. Sofern sich das Kind in einer anerkannten Ausbildung befindet, können weiter Ausbildungszulagen bis höchstens Alter 25 bezogen werden. Die Kantone LU und ZH bezahlen bereits ab Alter 12 eine höhere Kinderzulage.
Wie werden die Familienzulagen ausbezahlt?
Die Familienzulagen werden durch die Arbeitgebenden zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Die Familienausgleichskasse stattet die Familienzulagen den Arbeitgebenden zurück.
Wie werden die Familienzulagen finanziert?
Die Familienzulagen werden ausschliesslich durch die Arbeitgebenden finanziert (Ausnahme bildet der Kanton VS).
Werden auch Geburtszulagen ausbezahlt?
Ja. Jedoch nur in den Kantonen FR, GE, JU, LU, NE, SZ, UR, VD und VS werden einmalige Geburtszulagen via Arbeitgeber ausbezahlt.
Kann ein Selbständigerwerbender Familienzulagen beziehen?
Ja. Seit dem 1. Januar 2013 haben alle Selbständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen. Der Bezug richtet sich nach der Reihenfolge der Anspruchskonkurrenz.
Erhalte ich Familienzulagen bei längerer Krankheit oder bei Unfall?
In der Unfallversicherung sind die Familienzulagen mitversichert und werden mit dem Taggeld ausbezahlt. In der Regel beträgt das Taggeld 80% vom Lohn. In der Krankentaggeldversicherung sind die Familienzulagen nicht obligatorisch mitversichert. Die Familienzulagen werden für den laufenden Monat und 3 weitere Monate ausgerichtet. Auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.
Haben Kinder im Ausland ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen?
Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten besitzen – abgesehen vom Anspruch auf die Geburtszulagen und Adoptionszulagen – grundsätzlich den gleichen Anspruch wie Schweizer Bürger. Für Angehörige aus anderen Staaten besteht in der Regel nur ein Anspruch, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Bitte nehmen Sie dazu mit uns Kontakt auf.
Haben Asylsuchende Anspruch auf Familienzulagen?
Ja. Sofern der Asylsuchende erwerbstätig ist und sich die Kinder in der Schweiz aufhalten. Kommen die Kinder später in die Schweiz, besteht Anspruch ab Einreisedatum.
Besteht während der Rekrutenschule Anspruch auf Familienzulagen?
In der Regel ja. Aber nur, wenn vor und nach Absolvierung der Rekrutenschule eine Ausbildung stattfindet. Die Ausbildungszulagen werden nur rückwirkend nach Wiederaufnahme der Ausbildung nach der Rekrutenschule vergütet.
Wie verhält es sich bei Studierenden?
Zwischen dem Ablauf des Semesters und dem Erhalt der Bescheinigung für das nächste Semester entsteht meistens eine Lücke. Sobald die neue Bescheinigung eintrifft, werden die Familienzulagen rückwirkend gewährt.
Sind auf den Familienzulagen Lohnabzüge zu tätigen?
Nein. Die Familienzulagen sind beitragsfrei. Sie unterliegen aber der Steuerpflicht (Einkommen).
Wie erfolgt eine Anmeldung für Familienzulagen?
Bitte verwenden Sie nur das dafür vorgesehene Anmeldeformular. Dieses kann bei uns angefordert oder direkt via Internet gedruckt werden. Das Formular wird zuerst von der anspruchsberechtigten Person vollständig ausgefüllt und unterzeichnet. Der Arbeitgeber ergänzt die Anmeldung mit seinen Angaben und reicht sie mit den erforderlichen Beilagen (WICHTIG: beachten Sie die Hinweise auf Seite 2) der PANVICA ein.
Sind die Dokumente vollständig und der Anspruch gegeben, erstellt die PANVICA zu Handen des Arbeitgebenden einen Zulagenentscheid mit Kopie für die anspruchsberechtigte Person.