Familienzulagen – Familienausgleichskasse (FAK)
Bundesgesetz über die Familienzulagen ab 1. Januar 2009
Für die Familienzulagen sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Somit gibt es 26 unterschiedliche kantonale Regelungen, in denen jeweils die Art und Höhe der ausbezahlten Zulagen, der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Organisationsstruktur der Familienzulagen festgelegt sind. Gemäss dem für die ganze Schweiz gültigen Familienzulagengesetz FamZG werden ab 1.1.2009 in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:
- Eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahre
- Eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis
25 Jahren
Höhe der Familienzulagen Kanton Waadt
Änderungen ab dem 1. Januar 2019
- Kinderzulagen bis Alter 16: CHF 300.00 (Erhöhung CHF 50.00) für das erste und zweite Kind; CHF 380.00 (Erhöhung CHF 10.00) ab dem 3. Kind.
- Ausbildungszulagen ab dem Monat in dem das Kind eine berufliche Ausbildung oder Studium beginnt bis Ende der Ausbildung, spätestens bis Alter 25 CHF 360.00 (Erhöhung CHF 30.00) für das erste und zweite Kind; CHF 440.00 (Reduktion CHF 10.00) ab dem dritten Kind.
Die Geburts- bzw. Adoptionszulagen bleiben unverändert bei CHF 1'500.00.
Familienzulagen für Selbständigerwerbende in der ganzen Schweiz ab dem 1. Januar 2013
Ab dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwerbende gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Gleichzeitig müssen sie aber auch zu deren Finanzierung beitragen. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung angepasst. Das Parlament hatte die Ausdehnung der Familienzulagen auf Selbständigerwerbende in der Frühjahrssession beschlossen. Weitere Informationen
Berechnungstool Erstanspruchsberechtigung
Mit dem nachstehenden Berechnungstool kann für die meisten Konstellationen die Erst- und Zweitanspruchsberechtigung ab 2013 bestimmt werden. Änderungen in der Anspruchsberechtigung müssen umgehend gemeldet werden.
Berechnungstool Erstanspruchsberechtigung Familienzulagen
Anspruchskonkurrenz und Differenzzahlung
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
Die erwerbstätige Person.
Der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte.
Der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte.
Der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist.
Der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
- Der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag
Beispiel 1
Die Eltern sind verheiratet. Die Mutter arbeitet im Kanton, in welchem die Familie wohnt, der Vater in einem anderen. Beide haben Anspruch auf Zulagen. Die Rangordnung für den Bezug ist folgende: 1. Mutter, 2. Vater. Die Mutter bezieht die Zulagen, der Vater eine allfällige Differenzzahlung.
Beispiel 2
Mutter und Vater sind geschieden und haben die gemeinsame elterliche Sorge über das gemeinsame Kind. Beide Elternteile sind wieder verheiratet. Das Kind wohnt im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters. Beide Elternteile und beide Stiefelternteile sind als Arbeitnehmer tätig. Anspruch auf Familienzulagen haben die Mutter, der Vater und der Stiefvater. Die Stiefmutter hat keinen Anspruch. Die Rangordnung für den Bezug ist folgende: 1. Mutter, 2. Vater, 3. Stiefvater. Die Mutter bezieht die Familienzulagen, der Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung.
Beispiel 3
Mutter und Vater sind geschieden. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind und ist verheiratet. Der Vater ist nicht verheiratet. Das Kind wohnt im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters. Die Mutter ist nicht erwerbstätig. Der Vater und der Stiefvater sind als Arbeitnehmer tätig. Grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen haben der Vater und der Stiefvater. Die Rangordnung für den Bezug ist folgende: 1. Stiefvater, 2. Vater. Der Stiefvater bezieht die Familienzulagen, der Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung. Haben Mutter und Vater die gemeinsame elterliche Sorge, so hat im beschriebenen Fall der Vater den Vorrang vor dem Stiefvater.
Beispiel 4 (Berechnung der Differenz)
A erhält eine Kinderzulage von 200 Franken von seiner Familienausgleichskasse im Kanton X, was dem gesetzlichen Mindestansatz entspricht. B hat Anspruch auf die Differenz. Seine Familienausgleichskasse im Kanton Y zahlt 230 Franken pro Kind aus, der gesetzliche Mindestansatz im Kanton beträgt 210 Franken. B erhält 10 Franken (entspricht der Differenz zwischen den beiden gesetzlichen Mindestansätzen). Für das Kind werden gesamthaft 210 Franken ausgerichtet. Variante: B ist erstanspruchsberechtigt; es werden für das Kind gesamthaft 230 Franken ausgerichtet.