Häufig gestellte Fragen - Pensionskasse
- Ich bin in einer neuen Pensionskasse versichert. Was muss ich tun, damit das Geld von der Pensionskasse PANVICA dorthin überwiesen wird?
- Ich bin neu bei der Pensionskasse PANVICA versichert. Was muss ich tun, damit das Geld von der früheren Pensionskasse übertragen wird?
- Wieso ist mein Altersguthaben nicht so hoch wie meine Einzahlungen?
- Hat mein Arbeitgeber die Beiträge einbezahlt?
- Ab welchem Lohn muss jemand PK-versichert sein?
- Ab welchem Zeitpunkt sind die Lehrlinge BVG-pflichtig?
- Ein/e Mitarbeiter/in ist seit einem Monat nicht mehr arbeitsfähig. Müssen trotzdem noch PK-Beiträge bezahlt werden?
- Wie wird die Altersrente berechnet?
- Wie finde ich heraus, bei welchen Pensionskassen ich versichert war?
- Wie sicher ist die Pensionskasse PANVICA?
- Ich bin 24 Jahre alt und habe meinen Arbeitgeber gewechselt. Warum habe ich kein Guthaben, das auf die neue Pensionskasse überwiesen wird, obwohl ich immer Beiträge bezahlt habe?
- Bis zu welchem Alter kann ich von der Wohneigentumsförderung profitieren?
- Kann ich aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit per 01.07.2002 mit den EU-Staaten mein Pensionskassenguthaben beim endgültigen Verlassen der Schweiz nicht mehr bar beziehen?
- Was muss beim Einkauf beachtet werden?
- Was muss bei Lebenspartnerschaft eingereicht werden?
Ich bin in einer neuen Pensionskasse versichert. Was muss ich tun, damit das Geld von der Pensionskasse PANVICA dorthin überwiesen wird?
Sie müssen sich vergewissern, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber der Pensionskasse PANVICA Ihren Austritt gemeldet hat. Von Ihrer neuen Pensionskasse müssen Sie einen Einzahlungsschein (Merkblatt) verlangen, den Sie der Pensionskasse PANVICA mit der Bitte um Überweisung Ihres Altersguthabens zustellen.
Ich bin neu bei der Pensionskasse PANVICA versichert. Was muss ich tun, damit das Geld von der früheren Pensionskasse übertragen wird?
Sie müssen bei der Pensionskasse PANVICA ein Merkblatt für Neueintretende verlangen (auch im Internet unter Formulare PK-Merkblätter zu finden). In diesem Merkblatt ist die Überweisungsadresse aufgeführt (IBAN: CH34 0900 0000 3001 1743 7). Dieses Merkblatt müssen Sie der bisherigen Pensionskasse zustellen, damit Ihr Altersguthaben an die Pensionskasse PANVICA überwiesen wird.
Wieso ist mein Altersguthaben nicht so hoch wie meine Einzahlungen?
Die Beiträge, die Sie und Ihr Arbeitgeber entrichten, setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: Der Hauptteil Ihrer Beiträge werden Ihrem Altersguthaben gutgeschrieben (in Prozent vom koordinierten Lohn, ist altersabhängig). Ein anderer Teil wird verwendet um die Invaliditäts- und Todesfallleistungen abzudecken.
Hat mein Arbeitgeber die Beiträge einbezahlt?
Der Arbeitgeber zieht die Hälfte der geschuldeten Beiträge monatlich vom Lohn der Arbeitnehmer ab und überweist den Gesamtbetrag (d.h. inkl. Anteil Arbeitgeber) an die Pensionskasse. Falls der Arbeitgeber die Beiträge nicht zahlt, ist die Pensionskasse dafür besorgt, dass die Gelder eingezogen werden. Bei einer konkursiten Firma erleidet die versicherte Person keinen Schaden, da die PK-Gelder über den sogenannten Sicherheitsfonds gedeckt sind. Den Beitrag an den Sicherheitsfonds übernimmt übrigens freiwillig die PK-PANVICA und wird nicht, wie üblich, den versicherten Personen und dem Arbeitgeber belastet.
Ab welchem Lohn muss jemand PK-versichert sein?
In der PK-PANVICA sind ab 1. Januar 2023 alle Mitarbeiter/innen versichert, welche einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'050.00 ausweisen. Falls Sie aber weniger als CHF 22'050.00 im Jahr verdienen, sind Sie nicht in der PK-PANVICA versichert. Falls Sie weiterhin die Risiken Tod und Invalidität versichern wollen, können Sie sich bei einer anderen Versicherung (Privatassekuranz) anschliessen.
Ab welchem Zeitpunkt sind die Lehrlinge BVG-pflichtig?
Lehrlinge werden ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18 Jahre alt werden, BVG-pflichtig, falls sie einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'050.00 ausweisen.
Ein/e Mitarbeiter/in ist seit einem Monat nicht mehr arbeitsfähig. Müssen trotzdem noch PK-Beiträge bezahlt werden?
Ja. Während der ersten drei Monate einer Arbeitsunfähigkeit sind die PK-Beiträge weiterhin geschuldet. Basis der Beiträge ist der zuletzt bei voller Erwerbstätigkeit geltender versicherte Lohn. Ab dem 4. Monat kann die Beitragsbefreiung verlangt werden, sofern eine entsprechende Anmeldung und ein ärztliches Zeugnis eingereicht worden sind.
Wie wird die Altersrente berechnet?
Das vorhandene Altersguthaben im Rücktrittsalter wird mit dem im Zeitpunkt der Pensionierung gültigen Rentenumwandlungssatz umgerechnet.
Beispiel: Das Altersguthaben beträgt CHF 100'000.00 und der Rentenumwandlungssatz 6.80%. Durch Multiplikation dieser beiden Werte resultiert eine jährliche Altersrente von CHF 6'800.00. Der Umwandlungssatz wird bei vorzeitiger Pensionierung entsprechend gekürzt.
Wie finde ich heraus, bei welchen Pensionskassen ich versichert war?
Da in der Schweiz nicht alle Arbeitgeber bei der gleichen Kasse versichert sind, müssen Sie sich an die ehemaligen Arbeitgeber wenden. Diese können Ihnen Auskunft geben, bei welcher Pensionskasse Sie versichert waren. Die aktuelle Pensionskasse weiss nicht, bei welchen Kassen Sie schon versichert waren. Sie kennt allenfalls die letzte Pensionskasse. Damit die Gelder von ehemaligen Kassen an die aktuelle Kasse überwiesen werden, müssen Sie den ehemaligen Kassen einen Überweisungsauftrag geben. Es ist auch möglich, dass die Gelder bereits an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8022 Zürich, überwiesen wurden.
Wie sicher ist die Pensionskasse PANVICA?
Die Pensionskasse PANVICA hat einen Deckungsgrad von mehr als 100 %! Das heisst, dass die Pensionskasse alle Verpflichtungen, die sie gegenüber den versicherten Personen hat, jederzeit erfüllen kann.
Ich bin 24 Jahre alt und habe meinen Arbeitgeber gewechselt. Warum habe ich kein Guthaben, das auf die neue Pensionskasse überwiesen wird, obwohl ich immer Beiträge bezahlt habe?
Die Arbeitnehmer zahlen vom 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem Sie 18 Jahre alt werden, Beiträge für die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität. Es werden mit diesen Beiträgen keine Guthaben angespart. Ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem Sie 25 Jahre alt werden und einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'050.00 haben, müssen zusätzlich Beiträge für das Alterssparen bezahlt werden. Ab diesem Zeitpunkt werden Altersguthaben angespart.
Bis zu welchem Alter kann ich von der Wohneigentumsförderung profitieren?
Bis drei Jahre vor dem Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen. Das heisst konkret bis zum 55. Geburtstag.
Kann ich aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit per 01.07.2002 mit den EU-Staaten mein Pensionskassenguthaben beim endgültigen Verlassen der Schweiz nicht mehr bar beziehen?
Bis 31.05.2007 herrscht eine sogenannte Übergangsfrist, in welcher beim endgültigen Verlassen der Schweiz keine neuen Regeln gelten. Ab 01.06.2007 kann das PK-Guthaben beim Verlassen der Schweiz nur noch in bar bezogen werden, wenn die Versicherten nachweisen können, dass sie im entsprechenden EU/EFTA-Land nicht mehr versicherungspflichtig sind (nicht der Rentenversicherung unterstellt). D.h. z.B. nach der Pensionierung. Diese neue Regelung trifft nur für die Guthaben nach BVG, nicht aber für die überobligatorischen Guthaben, zu. Ausserdem gilt sie auch nur beim Wegzug in ein EU/EFTA-Land.
Was muss beim Einkauf beachtet werden?
Die versicherte Person (Arbeitnehmer/in) kann sich gemäss Vorsorgeplan freiwillig in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen. Mittels Formular Begehren für den Einkauf kann eine Einkaufsberechnung jederzeit bei der Pensionskasse einverlangt werden. Die aus dem eingekauften Betrag resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Das heisst, der eingekaufte Betrag kann nicht als Alterskapital, Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung oder Vorbezug für Wohneigentum ausbezahlt werden.
Was muss bei Lebenspartnerschaft eingereicht werden?
Die versicherte Person (Arbeitnehmer/in) muss vorerst nur das Formular Bestätigung Lebenspartnerschaft der Pensionskasse ausgefüllt zustellen. Die Unterschrift der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners ist erforderlich. Mit der Unterschrift bestätigen die unterzeichneten Personen das Vorliegen einer Lebenspartnerschaft. Das Formular kann bei der Pensionskasse bestellt werden.