Häufig gestellte Fragen - AHV Beiträge
- Wer ist bei der AHV/IV obligatorisch versichert?
- Wer ist beitragspflichtig?
- Ab welchem Einkommen sind AHV-Beiträge zu entrichten?
- Auf welcher Grundlage werden die AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden berechnet?
- Was gehört zum massgebenden Lohn?
- Wie lange dauert die Beitragspflicht?
- Wie hoch sind die Beiträge?
- Muss ich als RentnerIn weiterhin AHV-Beiträge zahlen?
- Muss ich weiterhin AHV-Beiträge zahlen wenn ich die Rente vorbeziehe?
- Welche Beiträge muss ich als Nichterwerbstätige(r) bezahlen?
- Wie werden die Pauschalabrechnungen festgesetzt?
- Wann werden auf den Akontobeiträgen Verzugszinsen erhoben?
- Wann werden auf den persönlichen Beiträgen Verzugszinsen erhoben?
- Bis wann sind die Unterlagen für die Jahresabrechnung einzureichen?
- Kann man die Ausgleichskasse selber auswählen?
- Wer kann sich der Ausgleichskasse PANVICA anschliessen?
- In welchen Zeitabständen erfolgt die Arbeitgeberkontrolle?
- Welche Unterlagen sind für die Arbeitgeberkontrolle bereitzustellen?
Wer ist bei der AHV/IV obligatorisch versichert?
Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen wie Frauen, Männer, Kinder, Nichterwerbstätige (Studierende oder Invalide), Pensionierte, Grenzgänger, etc. Zu beachten sind besondere Bestimmungen für Schweizer Arbeitende, die im Ausland wohnhaft oder für einen Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden.
Wer ist beitragspflichtig?
Mit Ausnahme der Kinder, die von der Beitragspflicht befreit aber dennoch leistungsberechtigt (Kinderrenten) sind, unterstehen alle Personen der Beitragspflicht. Für verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen oder für die im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Versicherte ohne Barlohn gelten die Beiträge als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen den doppelten Mindestbeitrag an die AHV leistet.
Ab welchem Einkommen sind AHV-Beiträge zu entrichten?
Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht ab dem ersten Franken Einkommen. Dies auch wenn nur gelegentliche Dienste geleistet werden oder nur „Bagatelllöhne“ bezahlt werden.
Bei einem geringfügigen Entgelt, welches CHF 2'300.- (bis 31.12.2010 CHF 2'200.-) im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden neu die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall eintrichtet werden.
Auf welcher Grundlage werden die AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden berechnet?
Auf dem reinen Erwerbseinkommen. Das entspricht in der Regel dem Gewinn gemäss Erfolgsrechnung respektive dem von der Bundessteuer verfügten Erwerbseinkommen.
Seit 1.1.2012 melden die Steuerbehörden neu das Nettoeinkommen, d.h. das Einkommen, von dem die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden. Zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens rechnen die Ausgleichskassen das gemeldete Einkommen auf 100 % auf.
Für die Berechnung der Beiträge ziehen die Ausgleichskassen vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend (zum Beispiel der 31. Dezember 2012 für das Beitragsjahr 2012).
Was gehört zum massgebenden Lohn?
Grundsätzlich gehören zum massgebenden Lohn alle in der Schweiz oder im Ausland ausbezahlten Entgelte, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für geleistete Arbeit erhält.
Wie lange dauert die Beitragspflicht?
Bei Erwerbstätigen dauert die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 17. Altersjahrs solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Bei Nichterwerbstätigen dauert die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Wie hoch sind die Beiträge?
Die folgenden Beiträge sind ab dem 1.1.2023 anwendbar:
| Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) | Invaliden-versicherung (IV) | Erwerbsersatz-ordnung (EO) | Total | Arbeitslosen- versicherung (ALV) |
Arbeitgeber % vom Einkommen | 4,350 | 0,7 | 0,25 | 5,3 | 1,1 für Einkommensteile bis 148'200.- |
Arbeitnehmer % vom Einkommen | 4,350 | 0,7 | 0,25 | 5,3 | 1,1 für Einkommensteile bis 148'200.- |
Selbstständige % vom Einkommen | 8,1 * | 1,4 * | 0,5 * | 10 * | --- |
Nichterwerbstätige in CHF | 422 bis 21‘100** | 68 bis 3‘400** | 24 bis 1‘200** | 514 bis 25‘700** | --- |
*bei Einkommen unter CHF 58‘800 vermindert sich der Beitragssatz gemäss der sinkenden Beitragsskala
** je nach sozialen Verhältnissen
Muss ich als RentnerIn weiterhin AHV-Beiträge zahlen?
Nur wenn noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Für erwerbstätige Rentner und Rentnerinnen (ab dem ordentlichen Rentenalter 64/65) existiert jedoch ein Freibetrag, d.h. solange das Einkommen monatlich CHF 1'400.- (CHF 16'800.- jährlich) nicht übersteigt, müssen keine Beiträge erhoben werden. Beiträge auf dem übersteigenden Teil werden erhoben, haben aber keinen Einfluss mehr auf die Rente.
Muss ich weiterhin AHV-Beiträge zahlen wenn ich die Rente vorbeziehe?
Ja. Bis zum ordentlichen Rentenalter besteht die Beitragspflicht weiterhin. Diese Beiträge haben jedoch keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Rente.
Welche Beiträge muss ich als Nichterwerbstätige(r) bezahlen?
Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Wie werden die Pauschalabrechnungen festgesetzt?
Aufgrund der Lohnsumme. Anpassungen der Lohnsumme sind anfangs Jahr, oder bei wesentlichen Änderungen von +/- 10% auch unterjährig, schriftlich mitzuteilen.
Bis Lohnsumme CHF 199'999.- pro Jahr = Quartalsrechnung
Ab Lohnsumme CHF 200'000.- pro Jahr = Monatsrechnung
Wann werden auf den Akontobeiträgen Verzugszinsen erhoben?
Verzugszinsen werden unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben.
Verzugszinsen bei verspäteter Abrechnung oder verspäteter Bezahlung der Beiträge:
Betrifft | Abrechnung bzw. Zahlung nicht eingegangen bis | Zinsen laufen ab |
Akontobeiträge bzw. genaue Beiträge | 30 Tage nach Monatsende bzw. Quartalsende | 1. Tag nach Monatsende bzw. Quartalsende |
Abrechnung | 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres | 1. Januar nach Ende des Beitragsjahres |
Differenz zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen | 30 Tage nach Rechnungsstellung | 1. Tag nach Rechnungsstellung |
Nachgeforderte Beiträge für vergangene Jahre |
| 1. Januar nach Ende des jeweiligen Beitragsjahres |
Wann werden auf den persönlichen Beiträgen Verzugszinsen erhoben?
Verzugszinsen werden unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben.
Verzugszinsen bei verspäteter Bezahlung der Beiträge:
Betrifft | Zahlung nicht eingegangen bis | Zinsen laufen ab |
Akontobeiträge | 30 Tage nach Quartalsende | 1. Tag nach Quartalsende |
Differenz zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen | 30 Tage nach Rechnungsstellung | 1. Tag nach Rechnungsstellung |
Verzugszinsen bei einer hohen Differenz zwischen Akonto- und definitiven Beiträgen sowie bei Nachforderungen:
Betrifft |
| Zinsen laufen ab |
Differenz zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen über 25% |
| 1. Januar ein Jahr nach Ende des Beitragsjahres |
Beiträge für vergangene Jahre |
| 1. Januar nach Ende des jeweiligen Beitragsjahres |
Bis wann sind die Unterlagen für die Jahresabrechnung einzureichen?
Bis zum 30. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres, sonst entsteht Verzugszinspflicht.
Kann man die Ausgleichskasse selber auswählen?
Arbeitgeber und Selbständigerwerbende die einem oder mehreren Gründerverbänden mit einer eigenen Ausgleichskasse angehören, können zwischen diesen Verbandsausgleichskassen wählen. Ist dies nicht der Fall oder treten sie aus dem Gründerverband aus, müssen sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse anschliessen. Es besteht somit kein Wahlrecht zwischen einer Verbandsausgleichskasse und einer kantonalen Ausgleichskasse.
Wer kann sich der Ausgleichskasse PANVICA anschliessen?
Arbeitgeber und Selbständigerwerbende welche Mitglieder von einem oder mehreren unserer Gründerverbände sind. Es sind dies:
- Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband (SBC)
- Vereinigung Schweizer Weinhandel (VSW)
- Der Schweizer Cafetier-Verband (SCV)
- Verband Schweizerischer Getränkegrossisten (VSG)
In welchen Zeitabständen erfolgt die Arbeitgeberkontrolle?
- Erstkontrollen innert 4 Jahren
- Ordentliche Kontrollen individuell nach Ergebnis der letzten Revision
- Schlusskontrollen umgehend
Welche Unterlagen sind für die Arbeitgeberkontrolle bereitzustellen?
Lohnbücher oder Lohnblätter oder Lohnjournale, Hauptbücher (FIBU-Konti), Jahresabschlüsse, Bilanz und Erfolgsrechnung, Buchungsbelege, Kassabücher
Bei EDV-Buchhaltungen: Ausdruck der monatlichen Bruttolohn/SUVA-Lohnabrechnungen, pro Mitarbeiter die monatlichen Buchungsbelege, Rekapitulation der Lohnarten.
Häufig gestellte Fragen - AHV Leistungen
- Muss ich mich für den Bezug meiner AHV-Rente anmelden und welche Ausgleichskasse ist für die Berechnung und Auszahlung zuständig?
- Wie werden die Renten berechnet?
- Kann die AHV-Rente früher bezogen werden?
- Kann eine Rentenvorausberechnung verlangt werden?
- Wird durch einen Vorbezug die Rente gekürzt?
- Was sind Erziehungs- und Betreuungsgutschriften?
- Was ist das Splitting und wann wird es durchgeführt?
- Kann die Einkommensteilung durch einen Ehevertrag umgangen werden?
Muss ich mich für den Bezug meiner AHV-Rente anmelden und welche Ausgleichskasse ist für die Berechnung und Auszahlung zuständig?
Wer von der AHV eine Rente beansprucht, muss sich mit dem offiziellen Anmeldeformular bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Die Anmeldung sollte etwa 3 Monate vor Erreichen des Rentenalters zusammen mit den auf der letzten Seite der Anmeldung aufgeführten Beilagen bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. Anmeldeformulare erhalten Sie bei der Ausgleichskasse und der AHV-Zweigstelle der Einwohnergemeinde. Die Berechnung und Auszahlung der Rente wird grundsätzlich durch diejenige Ausgleichskasse durchgeführt, die zuletzt für den Bezug der Beiträge zuständig war.
Regel bei Ehepaaren
Wird bereits für einen Ehegatten eine Alters- oder Invalidenrente ausgerichtet, so ist die gleiche Ausgleichskasse auch für die Festsetzung und Auszahlung der Rente des anderen Ehegatten zuständig.
Wie werden die Renten berechnet?
Berechnungselemente sind: Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften.
Beitragsjahre: die versicherten Personen erhalten eine Vollrente gemäss Rentenskala 44 (d.h. wenn keine Beitragslücken vorhanden sind).
Erwerbseinkommen: Die Berechnung der Renten erfolgt im ersten Versicherungsfall aufgrund der eigenen AHV-Einkommen der versicherten Person vom 21 Alterjahr an bis Ende Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles Alter, Invalidität oder Tod. Dazu kommen eventuell Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Wenn der/die Ehepartner(in) ebenfalls Anspruch auf eine Rente erwirbt (= 2. Versicherungsfall), werden die während der Ehejahre erzielten AHV-Einkommen der Ehegatten aufgeteilt und jedem Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. Dazu kommen eventuell die erwähnten Gutschriften. Die Renten werden zum voraus ausbezahlt und durch die Ausgleichskasse PANVICA in der Regel am zweiten Arbeitstag des Monates überwiesen.
Kann die AHV-Rente früher bezogen werden?
Ja. Ein Vorbezug der AHV-Altersrente kann ein oder zwei Jahre vorher gewünscht werden.
Wird durch einen Vorbezug die Rente gekürzt?
Ja. Die Renten werden wie folgt gekürzt.
| Vorbezug 1 Jahr | Vorbezug 2 Jahre |
Frauen | 6.8% | 13.6% |
Männer | 6.8% | 13.6% |
Was sind Erziehungs- und Betreuungsgutschriften?
Voraussetzung für Erziehungsgutschriften ist die elterliche Obhut über Kinder bis zum 16. Altersjahr. Es sind fiktive Einkommen, welche bei der Rentenberechnung dem effektiv erzielten Einkommen hinzugefügt werden. Sie werden nie geldmässig ausbezahlt.
Betreuungsgutschriften werden für Zeiten gewährt, in denen Versicherte direkte Verwandte (Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern, über 16-jähriges Kind) betreuen, die
- mindestens eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der AHV/IV- oder der Unfall- oder Militärversicherung beziehen und
- im gemeinsamen Haushalt leben, d.h. in der gleichen Wohnung oder in einer separaten Wohnung im gleichen Gebäude
Die Anrechnung der Betreuungsgutschriften erfolgt zwar erst bei der Rentenberechnung. Sie ist jedoch sofort geltend zu machen, da ansonsten der Anspruch nach fünf Jahren erlischt (Verjährung).
Was ist das Splitting und wann wird es durchgeführt?
Mit der Einführung der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 wurde das Splitting eingeführt. Die während der Ehe durch die beiden Ehepartner einbezahlten Beiträge werden hälftig auf beide individuellen Konti (IK) aufgeteilt. Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente erhalten nun beide Ehepartner je eine Einzelrente, welche aufgrund der persönlichen Beitragsdauer und des persönlichen Einkommens nach dem Splitting-System berechnet wird. Die Einkünfte beider Personen während der Ehe wie auch die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden ihnen je zur Hälfte gutgeschrieben. Diese Berechnung wird aber erst vorgenommen, sobald beide Eheleute eine AHV- oder IV-Rente erhalten. Ist vorläufig nur eine Person rentenberechtigt, wird diese Rente ausschliesslich aufgrund des Einkommens dieser Person berechnet. Die beiden Individualrenten sind auf 150% der Maximalrente begrenzt. Das Splitting wird vorgenommen, wenn
- beide Ehegatten rentenberechtigt sind, das heisst beim Eintritt des Versicherungsfalls des zweitrentenberechtigten Ehegatten
- eine verwitwete Person Anspruch auf eine eigene Alters- oder IV-Rente hat
- die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. In diesem Fall muss das Splitting bei der Ausgleichskasse mit dem Formular "Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall" angemeldet werden (das Heiratsjahr und das Scheidungsjahr werden nicht geteilt).
Häufig gestellte Fragen - AHV-Ausweis / IK-Auszug
- Eine Arbeitnehmerin heiratet. Was muss ich als Arbeitgeber unternehmen?
- Muss der Versicherungsausweis von neuen Angestellten immer eingereicht werden?
- Die versicherte Person erlangt die Schweizer Bürgerschaft. Was muss ich als Arbeitgeber unternehmen?
- Muss ich als Arbeitgeber für einen Lehrling einen Versicherungsausweis bestellen?
- Wozu gibt es ein individuelles Konto?
Eine Arbeitnehmerin heiratet. Was muss ich als Arbeitgeber unternehmen?
Einen neuen Versicherungsausweis beantragen mit dem Formular Anmeldung für einen Versicherungsausweis.
Muss der Versicherungsausweis von neuen Angestellten immer eingereicht werden?
Nein. Es reicht, wenn Sie die neue Sozialversicherungsnummer und das Geburtsdatum angeben.
Die versicherte Person erlangt die Schweizer Bürgerschaft. Was muss ich als Arbeitgeber unternehmen?
Die Anpassung wird direkt von der Einwohnerkontrolle vorgenommen.
Muss ich als Arbeitgeber für einen Lehrling einen Versicherungsausweis bestellen?
Grundsätzlich ja. Die AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Der Versicherungsausweis für Lehrlinge kann auf Wunsch bereits früher ausgestellt werden oder ist wegen Jungendinvalidität / Geburtsgebrechen eventuell schon vorhanden.
Wozu gibt es ein individuelles Konto?
Grundlage für die Berechnung der AHV/IV-Renten bilden die Anzahl der Beitragsjahre und das Erwerbseinkommen, auf welchem Beiträge erhoben wurden. Aus diesem Grund führt die Ausgleichskasse für jede versicherte Person ein sogenanntes individuelles Konto (IK). Beitragslücken können zu Rentenkürzungen führen. Deshalb ist es wichtig, dass das Erwerbseinkommen und die Beitragsjahre ordnungsgemäss abgerechnet und verbucht sind.