Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (EO)
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Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 59)
„Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten.“
Die Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende in Armee, Zivil- und Schutzdienst kompensiert den Verdienstausfall für die Zeit, die Mann/Frau im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt. Diese Volksversicherung wurde während dem Zweiten Weltkrieges eingeführt und hiess damals noch "Wehrmannsschutz".
Durch die Pflicht, Dienst zu leisten, entsteht ein „Ausfall“, für den Arbeitnehmer oder den Selbständigerwerbenden ein „Erwerbsausfall“ und für den Arbeitgebenden ein „Arbeitsausfall“.Die Erwerbsersatzordnung (EO) soll den Dienstpflichtigen oder den Arbeitgebenden, die während der Dienstzeit weiter den Lohn auszahlen, einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Die Entschädigung aus der Erwerbsersatzordnung (EO) ist als Taggeld- und nicht als Rentensystem aufgebaut. Folgende drei Elemente bilden die Grundlage für das Entschädigungssystem:
- Die Anzahl Diensttage (entspricht dem Verdienstausfall)
- Das vordienstliche Einkommen (wird auf Erwerbseinkommen pro Tag umgerechnet)
- Die Entschädigungstabellen mit minimalen und maximalen Werten (zur Bestimmung der Entschädigung)
Wer hat Anspruch auf die Entschädigung?
- Personen, die in der Schweizer Armee Dienst (inkl. Rotkreuzdienst) leisten (pro besoldeter Tag)
- Personen, die Schutzdienst leisten (pro ganzer Tag)
- Personen, die rekrutiert werden (pro besoldeter Rekrutierungstag)
- Personen, die Zivildienst leisten (pro anrechenbarer Tag gemäss Zivildienstgesetz)
- Teilnehmer an eidg. und kantonalen Leiterkursen für „Jugend und Sport“ sowie an Jungschützenleiterkursen
Studierende gelten in der Regel als Nichterwerbstätige. Als solche müssen sie - je nach weiteren Umständen - mit einem niedrigeren Ansatz rechnen als Erwerbstätige.
Jemand der arbeitslos ist oder Kurzarbeit erbringt, wird entsprechend dem Einkommen seiner letzten Anstellung entlöhnt. Wenn die EO weniger bezahlt als die Arbeitslosenversicherung, kann der Dienstpflichtige die Differenz bei seiner Arbeitslosenkasse einfordern. Von dieser Möglichkeit ausgenommen sind Rekrutenschulen und Gradänderungsdienste.
Die Finanzierung der Erwerbsersatzordnung (EO)
Die Finanzierung erfolgt über Beiträge der Un- und Selbständigerwerbenden, der Nichterwerbstätigen, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, der Arbeitgebenden und den Erträgen aus dem Ausgleichfonds der Erwerbsersatzordnung. Die öffentliche Hand – im Gegensatz zur AHV und zur IV – beteiligt sich nicht an der Finanzierung der Erwerbsersatzordnung.