Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 111 und 112)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist das wichtigste Sozialwerk der Schweiz. 

  • Mit den Altersrenten trägt die AHV dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten.
  • Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten bzw. der Ehegattin über die Familie bringt, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Der Bund erlässt Vorschriften und beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • Die Versicherung ist obligatorisch
  • Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken
  • Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente
  • Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst

Die Versicherung wird finanziert:

  • durch Beiträge der Versicherten, wobei die ArbeitgeberInnen für ihre ArbeitnehmerInnen die Hälfte der Beiträge bezahlen
  • durch Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der Kantone.

Solidarität zwischen Alt und Jung, Arm und Reich, Frau und Mann

Die AHV basiert in erster Linie auf der Solidarität zwischen den Generationen. Die laufenden Renten werden vor allem durch die aktive Bevölkerung finanziert. Dies geschieht im Vertrauen darauf, dass spätere Generationen das Gleiche tun und das Werk weiterführen werden. Diese Solidarität zwischen den Generationen wird auch Generationenvertrag genannt.

Aber die Solidarität in der AHV geht noch weiter. Besserverdienende unterstützen schlechter gestellte Versicherte. Sie bezahlen mehr Beiträge, als zur Finanzierung ihrer eigenen Rente nötig ist, während wirtschaftlich schlechter Gestellte mehr Leistungen beziehen, als er ihren Beiträgen entspricht. So findet ein Ausgleich zwischen Arm und Reich statt.

Mit den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften kommt zudem die Solidarität kinderloser Personen mit Müttern und Vätern und von Personen ohne Betreuungsgutschriften mit jenen, die sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern, zum Tragen.

Mit der Einkommensteilung (Splitting) schliesslich spielt bei der AHV auch die Solidarität zwischen den Ehepartnern.

Organisation

Die eigentlichen Durchführungsorgane der AHV sind die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen mit deren Zweigstellen und die zentrale Ausgleichsstelle (ZAS). Hinzu kommen die Revisionsorgane, welche die Tätigkeit dieser Durchführungsorgane mittels Arbeitgeberkontrollen und Kassenrevisionen überwachen. Dem Bundesamt für Sozialversicherung BSV obliegt die Aufsicht über die Durchführung.  

Die AHV-Ausgleichskassen 

Ausgleichskassen (Gliederung aufgrund der Trägerschaft)

Bundesausgleichskassen

Kantonale Ausgleichskassen

Verbandsausgleichskassen

Eidg. Ausgleichskasse für das Bundespersonal und die

Schweizerische Ausgleichskasse für den Verkehr mit dem Ausland (Vertragsstaaten) und für die freiwillige Versicherung (AHVG Art. 2)

Pro Kanton eine Ausgleichskasse mit Gemeindezweigstellen für Nichterwerbstätige, Betriebe und Selbständigerwerbende, die nicht einem Gründerverband angehören

Von Gründerverbänden errichtete Ausgleichskassen wie Berner Arbeitgeber, Gastrosocial, Panvica, Uhrenindustrie, Autogewerbe, etc.

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zirka 56

Total zirka 84 Ausgleichskassen