Familienzulagen – Familienausgleichskasse (FAK)

- Manuela Mauerhofer, Leiterin Ausgleichskasse
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 116 Abs. 1 und 2)
Für die Familienzulagen sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Somit gibt es 26 unterschiedliche kantonale Regelungen, in denen jeweils die Art und die Höhe der ausbezahlten Zulagen, der Kreis der Anspruchberechtigten und die Organisationsstruktur der Familienzulagen festgelegt sind. Erwerbstätige erhalten in sämtlichen Kantonen Familienzulagen, 11 Kantone gewähren auch Selbständigerwerbenden Familienzulagen und 5 Kantone Nichterwerbstätigen. Einzig Beschäftigte in der Landwirtschaft und das Bundespersonal kommen in den Genuss der nach der bundesrechtlichen Regelung gewährten Familienzulagen.
Neues Bundesgesetz über die Familienzulagen wird ab dem 1. Januar 2009 gelten
In der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. November 2006 wurde das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68% angenommen. Nach dem neuen Gesetz werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:
- eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren
- eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren
Der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes beschränkt sich auf Arbeitnehmende und auf Nichterwerbstätige mit tiefem Einkommen.
